Satzung des Vereins
Aktion Drömling Schutz e.V.

 
§ 1 Name und Ziele
 
Der Verein Aktion DRÖMLING Schutz e.V. mit Sitz in Wolfsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
 
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 38253 eingetragen.
 
Ziel des Vereins ist es, den Drömling als Feuchtgebiet zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln. Zur Erreichung dieser Zielsetzung können auch Gebiete einbezogen werden , die mit dem Drömling in einem ökologischen Zusammenhang stehen.
 
Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

§ 2 Gemeinnützigkeit
 
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
Der Verein setzt sich aus natürlichen, juristischen und fördernden Mitgliedern zusammen. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die zur Förderung des Satzungszwecks erhöhte Beitragszahlungen leisten. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben, ihre Höhe und Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß durch den Vorstand. Der Austritt muß mit schriftlicher Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
 
§ 4 Organe
 
Nur Mitglieder des Vereins können dem Vorstand angehören und an Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilnehmen.
Es kann als weiteres Organ auf Beschluß des Vorstandes ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden.

 
§ 5 Mitgliederversammlung
 
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Vertreter einberufen und geleitet.
Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
Sollte die Mitgliederversammlung beschlußunfähig sein, so wird unter Hinweis auf diese Tatsache innerhalb eines Monats zu einer neuen Mitgliederversammlung einberufen. Diese neue Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als 3 Mitglieder anwesend sind. Auf diesen Umstand ist bei der Einladung hinzuweisen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die jedes Mitglied beim Vorstand einsehen oder anfordern kann. Den Protokollführer benennt der Vorsitzende der Versammlung. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies schriftlich beim Vorstand begehrt.

 
§ 6 Vorstand
 
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, und bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern
 
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
Für Rechtsgeschäfte über 500,- Euro ist ein Vorstandsbeschluß erforderlich.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinen Vertretern unter Nennung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind öffentlich. Anwesende Mitglieder müssen gehört werden.

 
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
 
Der wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.
Ein Beiratsmitglied darf eine öffentliche Stellungnahme im Namen des Vereins nur mit Zustimmung des Vorstandes abgeben.

 
§ 8 Beschlussfassung
 
Die Beschlüsse in den Organen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Art der Beschlußfassung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Beschlußfassung muß geheim Erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

 
§ 9 Wahlen
 
Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der von den Anwesenden benannt wird.
Der erste Vorstand des Vereins wird durch die Gründungsmitglieder gewählt, spätere Wahlen Erfolgen durch die Mitgliederversammlungen.
Es wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann für die Restzeit der Amtsperiode ein neues Mitglied vom Vorstand gewählt werden.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat.

 
§ 10 Geschäftsjahr
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 11 Auflösung / Wegfall der Gemeinnützigkeit
 
Die Auflösung des Vereins beschließt die beschlußfähige Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Stiftung Naturlandschaft, Hannover (Geschäftsstelle: Niedernhof 6, 38154 Königslutter am Elm) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 
§ 12 Inkrafttreten
 
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 3. August 1991 in Wolfsburg beschlossen und tritt so in Kraft. Satzungsänderungen treten mit Beschlußfassung in Kraft.